Lebensmittelkennzeichnung - EU-Richtlinie 2000/13/EG (Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.)


Regelung

Grundlage für die Lebensmittelkennzeichnung ist die „Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür“. Diese Richtlinie wurde überarbeitet. Am 25. November 2003 ist hierzu die „Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angaben der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten“ in Kraft getreten. Danach müssen zukünftig alle Einzelzutaten von zusammengesetzten Zutaten, die eine Lebensmittelallergie oder -intoleranz auslösen können, auf jeden Fall auf dem Etikett angegeben werden, unabhängig von Ihrem Anteil im Lebensmittel. Diese Regelung gilt auch für alkoholische Getränke, wenn diese eine Zutat enthalten, die Unverträglichkeiten oder Allergien auslösen kann (s.AnhangIII a)

Zusätzlich müssen alle Zutaten auf dem Etikett angegeben werden, die mehr als 2 % des Lebensmittels ausmachen. Bisher lag diese Grenze bei 25 % („25 %-Regel“). Es reichte aus, zusammengesetzte Zutaten, die weniger als 25 % in dem gesamten Produkt ausmachten, ohne Auflistung aller Bestandteile nur mit ihrer Verkehrsbezeichnung und den eventuell verwendeten Zusatzstoffen anzugeben, wie z. B. „Schokolade“ oder „Fruchtzubereitung“. Nach der neuen Regelung müssen alle zusammengesetzten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, in ihre Einzelbestandteile aufgeschlüsselt werden. Entweder können die Einzelsubstanzen in ihrer mengenmäßigen Reihenfolge genannt werden oder es können auch die zusammengesetzten Lebensmittel wie bisher genannt und die Einzelzutaten in Klammer gesetzt aufgezählt werden.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Kennzeichnung sind zusammengesetzte Zutaten für Produkte, für die nach der Gemeinschaftsregelung kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist, wie z. B. Kaffee. Ebenso sind Produkte ausgenommen, deren Zusammensetzung gemeinschaftlich geregelt ist sowie Gewürz- und/oder Kräutermischungen, in denen die zusammengesetzte Zutat weniger als 2% im Enderzeugnis ausmacht.

Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Zusatzstoffe und für die in Anhang IIIa der Richtlinie 2003/89/EG (s. Infokasten) gelisteten Zutaten. Das bedeutet, dass beispielsweise glutenhaltiges Getreide, Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse oder Sellerie auch bei Verwendung in zusammengesetzten Zutaten deklariert werden müssen. Personen mit Allergien/Unverträglichkeiten auf andere Zutaten als in Anhang IIIa aufgeführt, erhalten allerdings auch weiterhin nicht die notwendigen Informationen auf der Zutatenlisten.

Die Auswahl der zu kennzeichnenden Zutaten entspricht den in Europa am häufigsten vorkommenden Lebensmittelallergien und -intoleranzen. Um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, soll die Richtlinie regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage,wie mit Zutaten verfahren werden muss, die auf Grund des Produktionsprozesses kein schädigendes bzw. allergenes Potenzial mehr besitzen. Hierzu konnten Lebensmittelhersteller und deren Verbände durch wissenschaftliche Studien belegen, dass bestimmte Zutaten oder Erzeugnisse aus Anhang III a ausgeschlossen werden sollten, da sie kein allergenes Potenzial mehr besitzen.

Nach Überprüfung der vorgelegten und sonstigen Informationen hält es die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für bestimmte Erzeugnisse von Zutaten für nicht oder nicht sehr wahrscheinlich, dass sie bei empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen hervorrufen. Diese Erzeugnisse oder Zutaten werden daher vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen. Am 21. September tritt dazu die Richtlinie 2005/26/EG der EU-Kommission in Kraft. Die Richtlinie beinhaltet ein Verzeichnis der Stoffe, die laut der Stellungnahmen kein schädigendes Potenzial mehr besitzen und damit nicht der Kennzeichnungsverpflichtung unterliegen (Tab. 1). Diese Zutaten oder Stoffe müssen also nicht gekennzeichnet werden. Die Lebensmittelzutaten und Stoffe sind bis zum 25. November 2007 aus Anhang IIIa ausgeschlossen. Bis dahin soll dann die endgültige Endscheidung über die nicht zu kennzeichnenden Stoffe fallen.

Die Vorschriften sind spätestens ab 25. November verpflichtend anzuwenden. Allerdings dürfen vor diesem Termin hergestellte Erzeugnisse noch nach altem Recht gekennzeichnet und bis zum Verbrauch der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse
glutenhaltiges Getreide
  • Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)
  • Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
  • Glukosesirup auf Gerstenbasis
  • in Destillaten für Spirituosen verwendetes Getreide
Eier
  • (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein verwendet wird
  • (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als Klärhilfsmittel in
  • Wein und Apfelwein verwendet wird
Fisch
  • Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird
  • Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird
Sojabohne
  • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)
  • natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen
  • aus Phytosterinen und Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle aus Sojabohnenquellen
  • aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
Milch
  • Molke, die in Destillaten für Spirituosen verwendet wird
  • Laktit
  • Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet werden
Nüsse
  • Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet werden
  • Nüsse (Mandeln,Walnüsse), die (als Aroma) in Spirituosen verwendet werden
Sellerie
  • Sellerieblatt- und -samenöl
  • Selleriesamenoleoresin
Senf
  • Senföl
  • Senfsamenöl
  • Senfsamenoleoresin
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, höchstwahrscheinlich nicht erhöht.

Liste der möglicherweise allergieauslösenden Zutaten, die auf der Etikettierung aufzuführen sind (nach EU-Richtlinie 11/2003):
Anhang III a

Quellen:
  1. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
  2. Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
  3. Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EH hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. November 2003)
  4. Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden"

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.

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